STATUTEN DER STRATEG

Vorbemerkung

Alle in den Statuen genannten Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Personen.

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für politisch-strategische Studien“ und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt grundsätzlich den Zweck, Beiträge zur Klärung sicherheitspolitischer Probleme zu leisten und zu einer Erweiterung und Vertiefung des sicherheitspolitischen Bewusstseinsstandes der österreichischen Öffentlichkeit beizutragen. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

3. Mittel und Wege zur Erreichung des Zwecks

Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Ideelle Mittel:

- Zusammenarbeit mit allen in Betracht kommenden politischen, wirtschaftlichen, militärischen, wissenschaftlichen und sozialen Institutionen
- Vorschläge und Empfehlungen an gesetzgebende Körperschaften und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechtes
- Durchführung von internationalen Tagungen im In- und Ausland
- Veranstaltungen von Versammlungen, Vorträgen und Diskussionen
- Anregung und Durchführung von Studien
- Herausgabe von Publikationen

Materielle Mittel:

- Die für die Tätigkeit des Vereins notwendigen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren, Spenden sowie durch Schenkungen,
- Vermächtnisse, Subventionen, Einnahmen aus der Abhaltung von Arbeitstagungen und aus der Ausarbeitung von Berichten.

4. Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung und Aufhebung des Vereins dürfen die Vereinsmitglieder
nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlage zu berechnen ist. Es darf keine
Person durch Vergütung von zweckfremden Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe sonstige Vergütungen begünstigt werden.

5. Mitglieder

Die Mitglieder des Vereines können natürliche oder juristische Personen sein und bestehen aus:
- ordentlichen Mitgliedern (einschließlich der Ehrenpräsidenten)
- außerordentlichen Mitgliedern
- unterstützenden Mitgliedern (Förderern)
- Ehrenmitgliedern.

6. Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Entscheidung des Vorstandes
unterliegt keinem weiteren Rechtszug.
Der Vorstand kann physische Personen (Nichtmitglieder werden damit außerordentliche Mitglieder) aufgrund ihrer wissenschaftlichen Kompetenz auf dem Arbeitsgebiet
der Gesellschaft in einen „Wissenschaftlichen Beirat“ berufen. Sie nehmen an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil.
Förderer können vom Vorstand als unterstützende Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie dem Verein größere finanzielle Mittel zuwenden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vollversammlung.

7. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes
- den Tod oder den Verlust der Eigenberechtigung, bei juristischen Personen durch Aufhörung der Rechtspersönlichkeit
- den Ausschluss. Dieser wird vom Vorstand durch Zweidrittelmehrheit bei vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes beschlossen
- Streichung, die der Vorstand vornehmen kann, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge
  im Rückstand ist.



Ausgeschiedene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Vereinsrechte und haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der eingezahlten Vereinsgelder.


8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vollversammlungen teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und die Veranstaltungen des Vereines
zu besuchen. Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
Die ordentlichen Mitglieder haben in der Vollversammlung das Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht für alle in die Zuständigkeit der Vollversammlung
fallenden Wahlen.

Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht in der Vollversammlung schriftlich an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Die Anzahl der Stimmübernahmen
ist mit 5 je Person begrenzt.


9. Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:
die Vollversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfer

10. Die Vollversammlung

Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereines und ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand so einzuberufen, dass die Mitglieder von der Einberufung mindestens drei Wochen vor dem Termin Kenntnis erhalten. Außerdem hat der Vorstand auf dieselbe Art und Weise eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, wenn dringende Geschäfte einen Beschluss der Vollversammlung erfordern oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung der Vollversammlung stellt. Die Frist für Anträge endet eine Woche vor dem Termin der Vollversammlung.

Die Vollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung zum festgesetzten Termin unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereines oder Statutenänderung ist zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Das juristischen Personen als ordentlichen Mitgliedern zustehende Stimmrecht wird durch deren bevollmächtigte Vertreter ausgeübt.Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten ist der Vollversammlung vorbehalten:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie die Beschlussfassung darüber;

Wahl des Vorstandes auf jeweils 3 Jahre

Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren

Beschlussfassung über eine Statutenänderung

Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und von Ehrenmitgliedern

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.


11. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem Präsidenten

- zwei Vizepräsidenten

- einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied

- einem Schatzmeister sowie

- erforderlichenfalls 7 weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Diese Einberufung hat so zu erfolgen, dass sie die Vorstandsmitglieder eine Woche vor dem geplanten Termin erreicht.

Ehrenpräsidenten haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und ist für diese Geschäftsführung der Vollversammlung verantwortlich.

Der Vorstand entscheidet über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis endgültig. Ist der Vorstand selbst oder ein Vereinsmitglied betroffen, entscheidet hierauf ein Schiedsgericht (Ehrengericht). Jeder Streitteil nominiert innerhalb von 14 Tagen zwei Schiedspersonen aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder, worauf sich die 4 Schiedsrichter auf einen Vorsitzenden zu einigen haben. Ist eine solche Einigung innerhalb von 8 Tagen nicht möglich, so entscheidet das Los.

Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Vollversammlung einzuholen ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.


12. Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder

Der Präsident vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der Vollversammlung und zeichnet für den Verein verbindlich, gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

Bei Verhinderung des Präsidenten gehen dessen Agenden auf den älteren oder auf den von ihm bestimmten Vizepräsidenten über. Dieser übernimmt für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Präsidenten.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied hat als Leiter der Geschäftsführung den Präsidenten in der Führung der Geschäfte zu unterstützen, dem Vorstand entsprechende Vorschläge für die Erreichung des Vereinszweckes laut Punkt 2 der Statuten zu erstatten und die vom Vorstand gefassten Beschlüsse durchzuführen.

Der Schatzmeister führt die Vereinskassa und die Buchhaltung. Er sorgt für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und erstellt am Ende des Rechnungsjahres (ident mit dem Kalenderjahr) den Rechnungsabschluss.


13. Die Rechnungsprüfer

Die Prüfung der Finanzgebarung der Gesellschaft - insbesondere des Rechnungsabschlusses - erfolgt durch die gem. Art. 10 gewählten Rechnungsprüfer. Sie sind berechtigt, jederzeit in die Kassabücher und Belege Einsicht zu nehmen. Sie erstellen über das Ergebnis ihrer Überprüfung einen den vereinsrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Bericht und legen ihn dem Vorstand und der Vollversammlung vor. Über Streitigkeiten zwischen den Rechnungsprüfern und den zu prüfenden Organen entscheidet die Vollversammlung.

14. Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder mit 2/3-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Vereinigten Alt Österreichischen Militärstiftungen, KdoG FM RADETZKY, 1163 Wien, Panikengasse 2, welche das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat.


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